OLG München - Urteil vom 08.04.2005
10 U 5279/04
Normen:
StVO § 7 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 684
Vorinstanzen:
LG München I-Urteil-19 O 1733/04-27.09.2004,

Beweiswürdigung bei einem Verkehrsunfall

OLG München, Urteil vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 10 U 5279/04

DRsp Nr. 2007/1209

Beweiswürdigung bei einem Verkehrsunfall

1. Hat das Gericht Zweifel an der Zuverlässigkeit vernommener Zeugen, so kann es, wenn es ihren Aussagen nicht Glauben schenkt, diese auch nicht zur Grundlage von Zweifeln an der Unfallschilderung einer Partei machen.2. Eine Partei kann sich auch noch nach der Beweisaufnahme die Sachverhaltsschilderung vernommener Zeugen zu eigen machen und sich darauf berufen, der bis dahin gehaltene Sachvortrag beruhe auf einem durch Unfallschock verursachten Irrtum.3. Es ist davon auszugehen, dass eine Prozesspartei sich die Sachverhaltsschilderung eines Zeugen zu eigen macht, wenn sie nach dessen Vernehmung nicht ausdrücklich auf ihrem anfänglichen Vortrag beharrt.4. Steht fest, dass sich ein Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel auf der Bundesautobahn ereignet hat, so spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Spurwechslers.

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;

Gründe: