BFH - Urteil vom 07.11.2023
VIII R 13/21
Normen:
AO § 38; EStG § 18 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; BGB § 346; BGB § 348; BGB § 357b;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1468/19

Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Behandlung des infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit

BFH, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen VIII R 13/21

DRsp Nr. 2024/4019

Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Behandlung des infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit

1. NV: Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB -- a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre angefallen ist. 2. NV: Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. 3. NV: An der Steuerbarkeit fehlt es unabhängig davon, ob das ursprüngliche Darlehen (anteilig) einem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzurechnen war. Der Nutzungsersatz kann weder im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit noch der Einkünfte aus Kapitalvermögen einer erwerbsgerichteten Tätigkeit zugeordnet werden. 4. NV: Der Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.

Tenor