BFH - Urteil vom 07.11.2023
VIII R 21/21
Normen:
AO § 38; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; BGB § 346; BGB § 348; BGB § 357b;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 161/20

Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Behandlung des infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit

BFH, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen VIII R 21/21

DRsp Nr. 2024/4020

Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Behandlung des infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit

1. NV: Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB -- a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. 2. NV: Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. 3. NV: Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.07.2021 - 5 K 161/20 und die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2019 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 18.11.2019 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 des ein Betrag von 9.600 € nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird.