BFH - Urteil vom 07.11.2023
VIII R 7/22
Normen:
AO § 38; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; BGB § 346; BGB § 348; BGB § 357b;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 9216/19

Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Behandlung des infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit

BFH, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen VIII R 7/22

DRsp Nr. 2024/4026

Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Behandlung des infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit

1. NV: Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB -- a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. 2. NV: Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. 3. NV: Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.04.2022 - 14 K 9216/19 und die Einspruchsentscheidung vom 21.08.2019 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 13.09.2018 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 des ein Betrag von 8.611,78 € nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird.