OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2005
4 Ss OWi 68/05
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 17.11.2004

Bezugnahme auf Lichtbild zum Verkehrsverstoß

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 68/05

DRsp Nr. 2005/5525

Bezugnahme auf Lichtbild zum Verkehrsverstoß

»Zur ordnungsgemäßen Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Lichtbild vom Verkehrsverstoß.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h innerorts mit einer Geldbuße von 100,- EUR und einem einmonatigen Fahrverbot belegt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Sie ist, wie auch der Betroffene, der Auffassung, die Angaben zur Identitätsfeststellung des Betroffenen seien unzureichend.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.