Die Außendienstmitarbeiter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) benutzten in den Streitjahren 1980 und 1981 für Dienstfahrten das eigene Kfz. Sie waren durch die Klägerin angewiesen, eine Fahrzeug-Vollversicherung abzuschließen. Die Versicherungsprämien erstattete ihnen die Klägerin steuerfrei. Daneben zahlte die Klägerin als Fahrtkostenersatz - ebenfalls steuerfrei - ein monatliches Fixum sowie eine Kilometerpauschale zwischen 0,15 DM und 0,19 DM.
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