BFH - Urteil vom 11.02.1993
VI R 82/92
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1142
BFHE 170, 394
BStBl II 1993, 518
DAR 1993, 307
DStZ 1993, 441
ZfS 1993, 323

BFH - Urteil vom 11.02.1993 (VI R 82/92) - DRsp Nr. 1994/6961

BFH, Urteil vom 11.02.1993 - Aktenzeichen VI R 82/92

DRsp Nr. 1994/6961

»Wird ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitsstätte mit seinem Pkw abholt, so sind die Kosten eines Unfalls auf der Abholfahrt (Leerfahrt) zur Arbeitsstätte in der Regel nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Abholfahrt (Leerfahrt) kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen beruflich veranlaßt beurteilt werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist angestellter Fahrlehrer. Er wohnte im Streitjahr 1988 in X. Seine Arbeitsstelle war eine Zweigstelle der Fahrschule in Y. Die Hauptstelle der Fahrschule lag in Z.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Unfallkosten wegen eines Totalschadens seines Pkw als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. In der Einspruchsbegründung trug er vor, er habe an einem Samstag bei seinem Arbeitgeber in Z an einer Fahrschulkonferenz teilgenommen. Seine damalige Verlobte habe ihn dort am Abend abholen sollen; er habe sie gegen 21.00 Uhr angerufen, und der Unfall habe sich auf ihrem Weg von der gemeinsamen Wohnung zu seinem Arbeitgeber ereignet.