I. Die Kläger und Revisionsbeklagten sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. Dezember 1981 übertrug der Kläger seine Beteiligung an der X-GmbH (GmbH) im Nominalwert von 9.500 DM im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Der übertragene Anteil belief sich auf 47,5 v. H. des Gesellschaftskapitals der GmbH. Mit der Übertragung des Anteils übernahm der Sohn folgende Verpflichtungen:
Diesem Versorgungsversprechen wird § 323 ZPO zugrunde gelegt.
Das Versorgungsversprechen wird ab 1. April 1981 von Herrn Y seinem Vater X gegenüber erfüllt. Das Versorgungsversprechen gilt bis zum Tode des Vaters. Die monatliche, im voraus zahlbare Versorgungsrente beträgt
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