BFH - Urteil vom 27.08.1993
VI R 7/92
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, §;
Fundstellen:
BB 1994, 277
BStBl II 1994, 235
DAR 1994, 166
HFR 1994, 263
NJW 1994, 2976
NZV 1995, 168
ZfS 1994, 391

BFH - Urteil vom 27.08.1993 (VI R 7/92) - DRsp Nr. 1995/4106

BFH, Urteil vom 27.08.1993 - Aktenzeichen VI R 7/92

DRsp Nr. 1995/4106

»Die unfallbedingte Wertminderung eines Kraftfahrzeugs führt, soweit sie aufgrund einer Reparatur wieder behoben worden ist, nicht zu abziehbaren Werbungskosten. Insoweit sind lediglich die tatsächlichen Reparaturkosten berücksichtigungsfähig.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, §;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Polizeibeamter. Auf der Rückfahrt von der Dienststelle zu seinem Wohnort erlitt er einen selbstverschuldeten Autounfall. Der Sachverständige schätzte die Reparaturkosten für das Fahrzeug auf 7.042,50 DM, den Wiederbeschaffungswert im Unfallzeitpunkt auf 4.500 DM und den Restwert auf 500 DM.

In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986 machte der Kläger Werbungskosten in Höhe von 4.000 DM bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Auf Nachfrage des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) gab er an, das Fahrzeug selbst repariert und wieder instand gesetzt zu haben. Belege über die Reparaturaufwendungen könne er nicht vorlegen. Der Dienstherr habe den Unfall zwar als Dienstunfall anerkannt, jedoch keinen Schadenersatz geleistet.