BGH - Beschluß vom 03.10.1978
4 StR 263/78
Normen:
StVO (1970) § 12 Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
BGHSt 28, 143
Vorinstanzen:
BayObLG,
AG München,

BGH - Beschluß vom 03.10.1978 (4 StR 263/78) - DRsp Nr. 1994/5286

BGH, Beschluß vom 03.10.1978 - Aktenzeichen 4 StR 263/78

DRsp Nr. 1994/5286

»Ein länger als drei Minuten dauerndes Halten in zweiter Reihe ist auch dann ein verbotenes Parken nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn es ausschließlich dem Be- oder Entladen dient.«

Normenkette:

StVO (1970) § 12 Abs. 4 Satz 1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer "fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des verbotswidrig in zweiter Reihe Parkens" zu einer Geldbuße von 30 DM verurteilt. Es hat festgestellt, daß er am 16. Februar 1977 von 11.50 Uhr bis 12.20 Uhr seinen Lkw mit Anhänger in der S-Straße in München "in zweiter Reihe" auf der Fahrbahn abgestellt hatte. Seine Einlassung, er habe als Bierfahrer keine andere Haltemöglichkeit zum Beliefern einer dort gelegenen Gaststätte gefunden und zudem niemanden behindert, da auf der breiten Straße ein Vorbeifahren möglich gewesen sei, hat es ersichtlich als nicht widerlegt angesehen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen. Es möchte das Rechtsmittel verwerfen, sieht sich daran jedoch gehindert durch den Beschluß des Kammergerichts vom 16. August 1976 (VRS 51, 383), nach dem ein länger als drei Minuten dauerndes Halten eines Fahrzeugs dann nicht als Parken anzusehen sei, wenn es zum Zwecke des Be- oder Entladens geschehe.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (VRS 55, 66).