Der Angeklagte hatte für seinen Pkw bei der T.-Versicherung in M. einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Da er eine Beitragsrechnung von DM 111,30 nicht bezahlte, wurde er am 22. August 1981 gemäß § 39 Abs. 1 VVG zur Zahlung aufgefordert. Als auch auf eine Erinnerung keine Zahlung erfolgte, kündigte die Versicherung am 20. Januar 1982 gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 VVG fristlos das Versicherungsverhältnis. Das Kündigungsschreiben wurde einem Angestellten des Angeklagten am 22. Januar 1982 durch Postzustellung ausgehändigt. Die Versicherung teilte dem zuständigen Landratsamt in einem dort am 25. Januar 1982 eingegangenen Schreiben mit, daß die Haftpflichtversicherungsbestätigung für das Fahrzeug ihre Geltung verloren habe.
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