BGH - Beschluß vom 04.01.1982 (4 StR 543/80) - DRsp Nr. 1994/4936
BGH, Beschluß vom 04.01.1982 - Aktenzeichen 4 StR 543/80
DRsp Nr. 1994/4936
Auch wenn der Angeklagte die (mehrstündige) Trunkenheitsfahrt (§ 316StGB) im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 323 aStGB) begonnen haben sollte, kommt es für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit für die ihm im späteren Verlauf der Fahrt zur Last gelegte Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 cStGB) auf den Zeitpunkt an, in dem er die in § 315 cStGB genannten Rechtsgüter konkret gefährdet hat.