BGH - Beschluß vom 05.08.1976
5 StR 240/76
Normen:
OWiG (1975) § 33 Abs. 1 Nr. 10, § 69 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 26, 384
Vorinstanzen:
AG Osnabrück,
II. Oberlandesgericht Oldenburg,

BGH - Beschluß vom 05.08.1976 (5 StR 240/76) - DRsp Nr. 1994/5437

BGH, Beschluß vom 05.08.1976 - Aktenzeichen 5 StR 240/76

DRsp Nr. 1994/5437

»Die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 OWiG unterbricht die Verjährung erst mit dem Eingang der vorzulegenden Akten bei dem Gericht.«

Normenkette:

OWiG (1975) § 33 Abs. 1 Nr. 10, § 69 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Parkens von Kraftfahrzeugen in fünf Fällen Geldbußen festgesetzt. Eine der Ordnungswidrigkeiten soll am 21. Oktober 1974 begangen worden sein. Ihretwegen sandte die Polizei am 29. November 1974 einen Anhörungsbogen an den Betroffenen ab. Die Verwaltungsbehörde erließ am 27. Januar 1975 einen Bußgeldbescheid. Auf den Einspruch des Betroffenen sandte sie die Akten an die Staatsanwaltschaft. Diese legte die Akten mit Verfügung vom 24. April 1975 dem Amtsgericht vor. Sie sind dort am 5. Mai 1975 eingegangen. Seitdem ist die Verjährung jeweils rechtzeitig unterbrochen worden.