BGH - Beschluß vom 06.04.1995 (1 StR 83/95) - DRsp Nr. 1995/5810
BGH, Beschluß vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 1 StR 83/95
DRsp Nr. 1995/5810
Hat ein Ausländer eine deutsche Fahrerlaubnis, ist diese ohne räumliche Einschränkung zu entziehen; hat er eine ausländische Fahrerlaubnis, ist der Entzug nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.