BGH - Beschluss vom 07.10.2014
4 StR 397/14
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 162
NStZ-RR 2015, 8
NZV 2015, 4
NZV 2015, 97
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 12.05.2014

BGH - Beschluss vom 07.10.2014 (4 StR 397/14) - DRsp Nr. 2014/18074

BGH, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 4 StR 397/14

DRsp Nr. 2014/18074

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Mai 2014 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Die Angeklagte A. hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte H. zu einer solchen von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Die von der Angeklagten A. erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der von beiden Angeklagten erhobenen Sachrüge hat zu den Schuldsprüchen keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.