BGH - Beschluß vom 08.01.1982
2 StR 751/80
Normen:
OWiG (1975) § 79 Abs. 3 ; StPO (1975) § 345 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 335
LM StPO § 345 Nr. 7
MDR 1982, 423
NJW 1982, 1110
NStZ 1983, 359
StV 1982, 213
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Darmstadt,

BGH - Beschluß vom 08.01.1982 (2 StR 751/80) - DRsp Nr. 1994/4934

BGH, Beschluß vom 08.01.1982 - Aktenzeichen 2 StR 751/80

DRsp Nr. 1994/4934

»Wird einem Betroffenen gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wird die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nicht durch eine bereits vorher bewirkte Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Lauf gesetzt, sondern erst durch die Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses.«

Normenkette:

OWiG (1975) § 79 Abs. 3 ; StPO (1975) § 345 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Darmstadt hat mit Beschluß gemäß § 72 OWiG vom 22. Oktober 1979 - zugestellt am 9. Januar 1980 - gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 6.400 DM verhängt. Hiergegen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Januar 1980 - eingegangen bei Gericht am 17. Januar 1980 - Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig um Verlängerung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zum 1. März 1980 gebeten. Er hat die Rechtsbeschwerde dann mit Schriftsatz vom 19. März 1980, der bei Gericht am 20. März 1980 einging, begründet.