Das Amtsgericht Darmstadt hat mit Beschluß gemäß § 72 OWiG vom 22. Oktober 1979 - zugestellt am 9. Januar 1980 - gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 6.400 DM verhängt. Hiergegen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Januar 1980 - eingegangen bei Gericht am 17. Januar 1980 - Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig um Verlängerung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zum 1. März 1980 gebeten. Er hat die Rechtsbeschwerde dann mit Schriftsatz vom 19. März 1980, der bei Gericht am 20. März 1980 einging, begründet.
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