BGH - Beschluß vom 11.03.1971
4 StR 508/70
Normen:
StVO §§ 1, 14 ;
Fundstellen:
DAR 1971, 221
NJW 1971, 1095
VRS 40, 463
VerkMitt 1971, 66

BGH - Beschluß vom 11.03.1971 (4 StR 508/70) - DRsp Nr. 1994/5761

BGH, Beschluß vom 11.03.1971 - Aktenzeichen 4 StR 508/70

DRsp Nr. 1994/5761

1. Hat sich der Fahrer eines am rechten Straßenrand haltenden Wagens ohne Öffnen der Tür durch einen Blick von dem Herannahen eines Verkehrsteilnehmers überzeugt, dann darf er die Tür seines Wagens nicht öffnen, ehe nicht der gesichtete Verkehrsteilnehmer vorbeigefahren und gewährleistet ist, daß dieser nicht durch Öffnen der Tür gefährdet werden kann. 2. Die gegenüber früherem Recht strenge Fassung des § 14 Abs. 1 StVO n.F. legt die Meinung nahe, daß es bei modernen Kraftwagen überflüssig und daher unzulässig ist, vor dem Aussteigen die zur Fahrbahn weisende Wagentür auch nur geringfügig zu öffnen, um sich über die rückwärtige Verkehrslage zu vergewissern.

Normenkette:

StVO §§ 1, 14 ;

Hinweise: