BGH - Beschluß vom 12.01.1995
4 StR 742/94
Normen:
StGB § 315b; StPO § 52 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 207
MDR 1995, 731
NJW 1995, 1766
VRS 89, 38
VersR 1995, 477

BGH - Beschluß vom 12.01.1995 (4 StR 742/94) - DRsp Nr. 1995/5405

BGH, Beschluß vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 4 StR 742/94

DRsp Nr. 1995/5405

»Allein der Umstand, daß der Täter aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses während einer ununterbrochenen Fahrt mehrere in sich voneinander unabhängige Gefahrenlagen schafft, begründet noch keine natürliche Handlungseinheit.«

Normenkette:

StGB § 315b; StPO § 52 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen "wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Sachbeschädigung und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in 6 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das trotz des auf Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches gerichteten Revisionsantrags im Hinblick auf die weiter gehende, auch den Schuldspruch berührende Revisionsbegründung als unbeschränkt zu behandelnde Rechtsmittel (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 344 Rdn. 6) hat im wesentlichen Erfolg.