BGH - Beschluß vom 13.01.1970
4 StR 438/69
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 23, 213
Vorinstanzen:
AG Soest,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 13.01.1970 (4 StR 438/69) - DRsp Nr. 1994/5829

BGH, Beschluß vom 13.01.1970 - Aktenzeichen 4 StR 438/69

DRsp Nr. 1994/5829

»Die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich an den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang zwar nicht mehr erinnern, er würde aber den Verkehrsteilnehmer unter den von diesem behaupteten Umständen nicht angezeigt haben, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.«

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Soest hat dem Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 2 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße auferlegt. Es hat festgestellt, der Betroffene sei am 13. Juli 1968 in Soest mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h in eine durch Farblichtzeichen gesicherte Kreuzung in dem Augenblick eingefahren, in dem das Farblichtzeichen von gelb nach rot gewechselt habe. Den Farbwechsel habe er zwar nicht mehr wahrnehmen können, beim vorangegangenen Wechsel von grün nach gelb sei er aber mit seinem Kraftwagen noch etwa 34 bis 40 Meter von der Verkehrsampel entfernt gewesen. Seine Einlassung, er habe nicht mehr anhalten können, weil ein anderes Fahrzeug zu dicht hinter ihm gefahren sei, hat das Amtsgericht auf Grund der Aussage des Polizeibeamten, der die Anzeige erstattet hatte, für widerlegt erachtet. Auch die Feststellung, daß der Betroffene im Augenblick des Farbwechsels an der Ampel vorbeigefahren sei, beruht auf dieser Aussage. In den Urteilsgründen des Amtsgerichts ist hierzu ausgeführt: