BGH - Beschluß vom 16.02.1995
4 StR 47/95
Normen:
StGB § 315b Abs. 3 ;

BGH - Beschluß vom 16.02.1995 (4 StR 47/95) - DRsp Nr. 1995/4335

BGH, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 4 StR 47/95

DRsp Nr. 1995/4335

Das Zufahren auf einen Polizeibeamten ist die Widerstandshandlung und soll diese nicht erst im Sinn des § 315 b Abs. 3 StGB ermöglichen.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen "wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Ermöglichung einer anderen Straftat in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs.