I. Der Betroffene ist wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß (§ 24a StVG) verurteilt worden. Das amtsrichterliche Urteil teilt lediglich den vom Betroffenen erreichten Probemittelwert von 0,8 o/oo mit, der dem in der Hauptverhandlung gemäß § 256 StPO verlesenen Protokoll der staatlichen Blutalkoholuntersuchungsstelle entnommen worden ist.
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