BGH - Beschluß vom 21.02.1975
1 StR 107/74
Normen:
StPO §§ 230 ff., § 332, § 338 Nr. 5, § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 26, 84
Vorinstanzen:
I. AG Augsburg, II. G Augsburg,
BayObLG,

BGH - Beschluß vom 21.02.1975 (1 StR 107/74) - DRsp Nr. 1994/5531

BGH, Beschluß vom 21.02.1975 - Aktenzeichen 1 StR 107/74

DRsp Nr. 1994/5531

»Die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der Berufungshauptverhandlung ist vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern lediglich auf Grund einer entsprechenden form- und fristgerechten Verfahrensrüge zu beachten.«

Normenkette:

StPO §§ 230 ff., § 332, § 338 Nr. 5, § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Angeklagte wurde am 21. August 1973 vom Landgericht A. als Berufungsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und 1 Woche und zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner zulässigen Revision zum Bayerisches Oberstes Landesgericht rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts.

Zu der Hauptverhandlung über die von ihm eingelegte Berufung war der Angeklagte trotz ordnungsmäßige Ladung nicht erschienen. Auf Antrag seines anwesenden, entsprechend bevollmächtigten Verteidigers wurde er daraufhin durch Gerichtsbeschluß "vom Erscheinen in der heutigen Hauptverhandlung entbunden". Diese wurde sogleich fortgesetzt und - nach der Verhandlung zur Sache - mit der Urteilsverkündung abgeschlossen.