BGH - Beschluß vom 25.09.1957
4 StR 354/57
Normen:
StGB § 1, § 222 ;
Fundstellen:
BGHSt 11, 1
JR 1958, 860
JZ 1958, 280
JuS 1964, 14
NJW 1958, 149
Vorinstanzen:
SchöffG Rheine/W.,
LG Münster,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 25.09.1957 (4 StR 354/57) - DRsp Nr. 1994/6522

BGH, Beschluß vom 25.09.1957 - Aktenzeichen 4 StR 354/57

DRsp Nr. 1994/6522

»Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht entgegen; vielmehr muß sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, daß sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt.«

Normenkette:

StGB § 1, § 222 ;

Gründe: