BGH - Beschluß vom 25.09.1957
4 StR 367/57
Normen:
StVO § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHSt 11, 7
Vorinstanzen:
BayObLG AG Eichstätt,

BGH - Beschluß vom 25.09.1957 (4 StR 367/57) - DRsp Nr. 1994/6523

BGH, Beschluß vom 25.09.1957 - Aktenzeichen 4 StR 367/57

DRsp Nr. 1994/6523

»Ein Verbotsschild, durch das für eine bestimmte Straßenstrecke, eine Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge angeordnet ist, muß ein Fahrer, der es wahrgenommen hat, auf allen Teilen der Strecke und während des ganzen Verlaufs seiner Fahrt beachten, wenn diese ein einheitliches, schon beim Passieren des Verkehrszeichens geplantes Unternehmen darstellt.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Angeklagten fuhren am 21. März 1956 mit einem unbeladenen Lastzug auf der für Fahrzeuge mit über 6 to Gesamtgewicht wegen Frostaufbrüchen gesperrten Landstraße von K nach D. Beide Endpunkte dieser Strecke waren durch Verbotszeichen nach Bild 18 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung vorschriftsmäßig beschildert. Das in K stehende Verkehrszeichen bemerkten die Angeklagten, fuhren aber weiter, da ihr Fahrzeug das zugelassene Höchstgewicht nicht überschritt. Unterwegs - vor D - beluden sie den Lastzug in einem abseits gelegenen Waldstück mit Holz, so daß der Maschinenwagen mit Ladung mehr als 6 to wog, und fuhren denselben Weg nach K zurück. An der Stelle, an der sie wieder aus dem Waldweg auf die gesperrte Landstraße einbogen, und im weiteren Verlauf der Strecke nach K war kein Verbotsschild aufgestellt, das auf die Gewichtsbeschränkung hinwies.