BGH - Beschluß vom 27.11.1996
2 StR 548/96
Normen:
StGB § 316a; StPO § 344 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz,

BGH - Beschluß vom 27.11.1996 (2 StR 548/96) - DRsp Nr. 1997/2853

BGH, Beschluß vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 2 StR 548/96

DRsp Nr. 1997/2853

1. Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn das Beweismittel, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, nicht angegeben ist. 2. Der Tatbestand des § 316 a StGB ist nicht gegeben, wenn der Überfall erst geraume Zeit nach Beendigung der Fahrt und außerhalb des Pkws stattgefunden hat.

Normenkette:

StGB § 316a; StPO § 344 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten H., St. und S. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, gegen die Angeklagte G. wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit (Beihilfe zum) Raub eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

1. Die Revisionen der Angeklagten H., St. und S. führen auf Grund der jeweils erhobenen Sachrugen zur Änderung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) hat keinen Bestand, weil die Angeklagten das Tatopfer erst geraume Zeit mindestens 10 Minuten - nach Beendigung der Fahrt außerhalb seines Pkws überfielen, der Angriff mithin nicht mehr im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen stand und daher auch nicht die besondere Beziehung zum Straßenverkehr aufwies, wie sie der Tatbestand voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4 m.w.N.).