BGH - Beschluß vom 29.10.1996
4 StR 394/96
Normen:
OWiG § 33 ; StGB § 78c;
Fundstellen:
BGHSt 42, 283
DRsp IV(468)187c-d
MDR 1997, 278
NJW 1997, 598
NStZ 1997, 346
NZV 1997, 315
StV 1998, 264
Vorinstanzen:
BayObLG,

BGH - Beschluß vom 29.10.1996 (4 StR 394/96) - DRsp Nr. 1997/426

BGH, Beschluß vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 4 StR 394/96

DRsp Nr. 1997/426

»Im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird die Verjährung durch die richterliche Anordnung der Vernehmung eines Zeugen zur Ermittlung der noch unbekannten Personalien des Fahrzeugführers nicht unterbrochen. Das gilt auch dann, wenn sich in den Akten ein zu dessen Identifizierung geeignetes Beweisfoto befindet.«

Normenkette:

OWiG § 33 ; StGB § 78c;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer am 17. Mai 1994 mit einem Firmenfahrzeug begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 150 DM festgesetzt.

Der Betroffene hat die Ordnungswidrigkeit eingeräumt. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, macht er geltend, es sei bereits vor Erlaß des Bußgeldbescheids Verfolgungsverjährung eingetreten.

Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: