BGH - Beschluß vom 30.08.1978
4 StR 682/77
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
BGHSt 28, 129
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

BGH - Beschluß vom 30.08.1978 (4 StR 682/77) - DRsp Nr. 1994/5291

BGH, Beschluß vom 30.08.1978 - Aktenzeichen 4 StR 682/77

DRsp Nr. 1994/5291

»Auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, aber noch innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges von dem Unfall Kenntnis erlangt, hat die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen.«

Normenkette:

StGB § 142 ;

Gründe:

I. Der Angeklagte hatte beim Zurückstoßen des von ihm geführten Lastkraftwagens einen geparkten Personenkraftwagen nicht unerheblich beschädigt, den Anstoß aber möglicherweise nicht bemerkt. Er fuhr weiter und stellte sein Fahrzeug nach einer Fahrtstrecke von höchstens 300 m an einer Baustelle ab, um es beladen zu lassen. Dort teilte ihm ein Kraftfahrer, der den Unfall gesehen hatte und ihm gefolgt war, mit, daß er einen Pkw beschädigt habe. Der Angeklagte nahm das zur Kenntnis und erklärte sinngemäß, er wolle "es sich nachher ansehen". Entgegen seiner Zusage kümmerte er sich jedoch nicht um den von ihm verursachten Schaden, sondern setzte seine Fahrt nach der Beladung seines Lastkraftwagens fort.