BGH - Urteil vom 02.05.1995
5 StR 135/95
Normen:
StGB § 253, § 16, § 316a;

BGH - Urteil vom 02.05.1995 (5 StR 135/95) - DRsp Nr. 1995/6168

BGH, Urteil vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 5 StR 135/95

DRsp Nr. 1995/6168

1. Die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer begründet bei § 253 StGB einen Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung. Der Anspruch muß aber vom Gesetz geschützt sein. 2. Wer sein Opfer mit einem Kfz an eine angelegene Stelle bringt, um dort einen Raub oder eine Erpressung zu begehen, erfüllt § 316 a StGB.

Normenkette:

StGB § 253, § 16, § 316a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Die Überprüfung des Urteils auf die Verfahrensrügen und auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

1. Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der für die Erfüllung des Tatbestands der Erpressung (§ 253 StGB) und des Autostraßenraubs (§ 316a StGB) erforderlichen Absicht gehandelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, bestehen keine Bedenken.

a) Das Landgericht hat festgestellt: