Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Die Überprüfung des Urteils auf die Verfahrensrügen und auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
1. Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der für die Erfüllung des Tatbestands der Erpressung (§ 253 StGB) und des Autostraßenraubs (§ 316a StGB) erforderlichen Absicht gehandelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, bestehen keine Bedenken.
a) Das Landgericht hat festgestellt:
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