BGH - Urteil vom 03.08.1978
4 StR 229/78
Normen:
StGB (1975) § 315 b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 28, 87
Vorinstanzen:
LG Weiden,

BGH - Urteil vom 03.08.1978 (4 StR 229/78) - DRsp Nr. 1994/5293

BGH, Urteil vom 03.08.1978 - Aktenzeichen 4 StR 229/78

DRsp Nr. 1994/5293

»Nicht jede Flucht während einer Polizeikontrolle, bei der ein Polizeibeamter am Fahrzeug des Betroffenen steht und durch das plötzliche Anfahren des PKW einige Meter mitgezogen wird, weil er sich an diesem festklammert, ist als ein bewußt zweckfremder Einsatz des Fahrzeugs und damit als verkehrsfeindliches Verhalten zu werten.«

Normenkette:

StGB (1975) § 315 b Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz, wegen Betrugs, wegen zweier Diebstähle, wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß ihm für immer keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Schließlich hat es sieben verschiedene beim Angeklagten sichergestellte Waffen eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.