BGH - Urteil vom 08.12.1964
VI ZR 2908/63
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1965, 260

BGH - Urteil vom 08.12.1964 (VI ZR 2908/63) - DRsp Nr. 1994/6130

BGH, Urteil vom 08.12.1964 - Aktenzeichen VI ZR 2908/63 - Aktenzeichen VI ZR 257/63

DRsp Nr. 1994/6130

1. Bei einer Landstraße, die der Verbindung zwischen einzelnen Gemeinden dient, und deren nicht besondere Verkehrsbedeutung aus ihrer überaus geringen Fahrbahnbreite und ihrer baulichen Beschaffenheit ersichtlich ist, können an die Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltungspflichtigen nur eingeschränkte Anforderungen gestellt werden. 2. Auf einer solchen Straße hat der Straßenbenutzer auch eine erkennbar vorhandene Verschmutzung der Fahrbahn und einen erkennbar schlechten Zustand der - zur vorsichtigen Mitbenutzung bestimmten - Seitenstreifen hinzunehmen.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise: