BGH - Urteil vom 10.06.1966
4 StR 169/66
Normen:
StVO (a.F.) § 9 ;
Fundstellen:
VRS 31, 106
Vorinstanzen:
LG Frankenthal,

BGH - Urteil vom 10.06.1966 (4 StR 169/66) - DRsp Nr. 1994/6055

BGH, Urteil vom 10.06.1966 - Aktenzeichen 4 StR 169/66

DRsp Nr. 1994/6055

Das Verschulden liegt schon darin, daß der Kraftfahrer die vor ihm liegende Fahrbahn nicht sorgfältig genug beobachtet hat und insbesondere mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, die ihn außerstande setzte, innerhalb der im Abblendlicht überschaubaren Strecke anzuhalten.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 9 ;

Hinweise: