BGH - Urteil vom 11.04.1995
1 StR 64/95
Normen:
StGB § 249, § 255 ; StPO § 264 ; StVG § 21 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 41
NStZ-RR 1996, 39
StV 1996, 472
VRS 89, 298

BGH - Urteil vom 11.04.1995 (1 StR 64/95) - DRsp Nr. 1995/5799

BGH, Urteil vom 11.04.1995 - Aktenzeichen 1 StR 64/95

DRsp Nr. 1995/5799

Schwere räuberische Erpressung oder schwerer Raub und Fahren ohne Fahrerlaubnis stellen dieselbe Tat dar, wenn der Täter bei der Flucht nach dem Überfall ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug gesteuert hat.

Normenkette:

StGB § 249, § 255 ; StPO § 264 ; StVG § 21 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung anderer Strafen (§ 55 StGB) zu den Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und von einem Jahr verurteilt. Eine früher angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat es mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Sperre drei Jahre beträgt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.