Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung anderer Strafen (§ 55 StGB) zu den Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und von einem Jahr verurteilt. Eine früher angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat es mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Sperre drei Jahre beträgt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
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