BGH - Urteil vom 11.07.1957
4 StR 160/57
Normen:
StVO § 37 Abs. 1 S. 3 Hs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 10, 369
Vorinstanzen:
LG Arnsberg,

BGH - Urteil vom 11.07.1957 (4 StR 160/57) - DRsp Nr. 1994/6526

BGH, Urteil vom 11.07.1957 - Aktenzeichen 4 StR 160/57

DRsp Nr. 1994/6526

»1. Durch die Vorschrift, daß Fußgänger außerhalb von Ortschaften auf der linken Straßenseite gehen müssen, sollen zwar in erster Linie diese selbst vor Gefahren geschützt werden, die ihnen von entgegenkommenden Fahrzeugen drohen. Sie müssen diese Vorschrift aber auch im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer beachten. 2. Für die Frage, ob das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers für einen Unfall ursächlich war, kommt es lediglich auf den wirklichen Unfallverlauf an. Deshalb kann die Ursächlichkeit einer Übertretung des § 37 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 StVO für den Zusammenstoß des Fußgängers mit einem sich ihm von hinten nähernden Fahrzeug nicht mit der Erwägung verneint werden, der Unfall hätte sich ebenso ereignen können, wenn der Fußgänger - verkehrsgemäß - in entgegengesetzter Richtung gegangen wäre oder an der Unfallstelle gestanden hätte. Doch kann diese Möglichkeit für die Frage der Voraussehbarkeit des Zusammenstoßes bedeutsam sein.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 1 S. 3 Hs. 1;

Gründe: