BGH - Urteil vom 11.12.1996
3 StR 383/96
Normen:
BtMG § 29, § 29a, § 30, § 30a; StGB § 69 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 197
Vorinstanzen:
LG Kleve,

BGH - Urteil vom 11.12.1996 (3 StR 383/96) - DRsp Nr. 1997/2806

BGH, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 3 StR 383/96

DRsp Nr. 1997/2806

1. Wurde dem Angeklagten ein Rauschgiftpäckchen ohne nähere Angaben zum Schmuggeln übergeben, darf der Tatrichter zumindest bei einem drogenerfahrenen Angeklagten daraus den Schluß ziehen, daß ihm der Inhalt gleichgültig ist und er auch den Transport von Kokain billigend in Kauf nimmt. 2. Bei Betäubungsmittelschmuggelfahrten mit einem Kfz besteht eine besondere Indizwirkung für die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Normenkette:

BtMG § 29, § 29a, § 30, § 30a; StGB § 69 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und 118,4 g Kokain eingezogen. Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.