Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz der Hälfte seiner materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 22. Mai 1986 gegen 17.30 Uhr in K. auf der Alten G.-Straße ereignet hat.
Die Beklagte zu 1 - nachfolgend: Beklagte - befuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW die Alte G. -Straße in westlicher Richtung. In Höhe des Hauses Nr. 87 erfaßte sie den damals 8-jährigen Kläger auf seinem Kinderfahrrad, als er vom Garagenhof des genannten Hausgrundstücks auf die Straße radelte. Wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse war zur Unfallzeit auf der dem Garagenhof gegenüberliegenden Fahrbahnseite ein großer, mit rot-weißer Schraffierung umrandeter Verkehrsspiegel angebracht.
Der Kläger erlitt ein offenes Schädelhirntrauma, dessentwegen er sich in stationärer Krankenhausbehandlung befand.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.
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