BGH - Urteil vom 13.05.1982
3 StR 51/82
Normen:
StGB § 20, § 22, § 242, § 248b;
Fundstellen:
NStZ 1982, 420
VRS 65, 128

BGH - Urteil vom 13.05.1982 (3 StR 51/82) - DRsp Nr. 1994/4866

BGH, Urteil vom 13.05.1982 - Aktenzeichen 3 StR 51/82

DRsp Nr. 1994/4866

1. Im allgemeinen darf sich der Tatrichter die erforderliche Sachkunde für die Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit selbst zutrauen. 2. Das zahlenmäßige Ergebnis der Blutalkoholbestimmung allein hat für das Vorliegen von Schuldfähigkeit regelmäßig noch keine ausreichende Aussagekraft (hier: 2,87 o/oo). 3. Die Frage, ob die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten als Diebstahl oder als bloße unbefugte Ingebrauchnahme zu beurteilen ist, beantwortet sich danach, ob der Täter über das fremde Fahrzeug selbstherrlich wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluß des Berechtigten verfügen und zu diesem Zweck von vornherein den fremden Gewahrsam zugunsten des eigenen endgültig brechen will (Diebstahl) oder ob er sich von Beginn an mit der vorübergehenden eigenmächtigen Benutzung eines fremden Fahrzeugs und deshalb, soweit erforderlich, mit nur zeitweiliger Brechung des fremden Gewahrsams begnügen, diesen also nach Beendigung seines Gebrauchs wieder herstellen will (unbefugte Ingebrauchnahme).

»4. Der Diebstahl eines Fahrzeugs ist regelmäßig dann vollendet, wenn der Täter das Fahrzeug von dem Platz wegfährt, auf dem es der Gewahrsamsinhaber abgestellt hat, und es dadurch dessen Wirkungsmöglichkeit entzieht.«

Normenkette:

StGB § 20, § 22, § 242, § 248b;
Fundstellen
NStZ 1982, 420
VRS 65, 128