BGH - Urteil vom 14.10.1975
VI ZR 255/74
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1975, 97
DRsp I(123)191a-b
ES Kfz-Schaden E/13
NJW 1976, 286
VRS 50, 81

BGH - Urteil vom 14.10.1975 (VI ZR 255/74) - DRsp Nr. 1994/1453

BGH, Urteil vom 14.10.1975 - Aktenzeichen VI ZR 255/74

DRsp Nr. 1994/1453

»Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug kann nicht fordern, wer über mindestens ein zweites, derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Zwar hat die Rechtsprechung des BGH seit der Grundsatzentscheidung BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1] anerkannt, daß für den vorübergehenden Nutzungsausfall eines Kfz Ersatz auch dann gefordert werden kann, wenn der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch genommen, sich vielmehr mit der durch die Schädigung bedingten Einschränkung bzw. Erschwerung seiner Bewegungsfreiheit für den entsprechenden Zeitraum abgefunden hat. Aber auch hier hat der erkennende Senat immer daran festgehalten, daß der Ausfall des Fahrzeugs zu einer »fühlbaren« vermögenserheblichen Entbehrung geführt hat. Eine Entbehrung und damit ein wenn auch betragsmäßig nicht ohne Schwierigkeiten zu erfassender Vermögensschaden entsteht aber nicht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug ohnedies nicht nutzen wollte oder konnte. ...