BGH - Urteil vom 20.11.1975
4 StR 497/75
Normen:
StGB § 330a;
Fundstellen:
VRS 50, 358
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Urteil vom 20.11.1975 (4 StR 497/75) - DRsp Nr. 1994/5487

BGH, Urteil vom 20.11.1975 - Aktenzeichen 4 StR 497/75

DRsp Nr. 1994/5487

1. Nach § 330 a StGB kann ein Täter nur bestraft werden, wenn feststeht, daß der sichere Bereich des § 51 Abs. 221 StGB n.F.) überschritten ist und daß der Täter sich schuldhaft in den Rauschzustand versetzt hat. 2. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die Neufassung des § 330a StGB keine sachliche Änderung gebracht hat. 3. Die Schuldfähigkeit eines gesunden, erwachsenen Menschen ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,2 o/oo oder wenig darüber kaum je auch nur erheblich vermindert. Mit dem vollen Ausschluß der Schuldfähigkeit ist in der Regel erst bei Blutalkoholwerten über 2,5 o/oo zu rechnen. 4. Wenn der Täter die Tatsache seiner Hirnschädigung und ihre Auswirkungen vorher nicht gekannt hat, bedarf es der Darlegung besonderer Umstände, daß er gewußt habe oder damit habe rechnen müssen, in einen beachtlichen Rauschzustand zu geraten.

Normenkette:

StGB § 330a;

Hinweise: