BGH - Urteil vom 22.04.1982
4 StR 43/82
Normen:
StGB (1975) § 316 ;
Fundstellen:
BGHSt 31, 42
JZ 1982, 732
MDR 1982, 683
NJW 1982, 2612
NStZ 1983, 120
Vorinstanzen:
LG Aachen,

BGH - Urteil vom 22.04.1982 (4 StR 43/82) - DRsp Nr. 1994/4875

BGH, Urteil vom 22.04.1982 - Aktenzeichen 4 StR 43/82

DRsp Nr. 1994/4875

»Zu den Anforderungen, die an Beweisanzeichen für die sog. relative Fahruntüchtigkeit zu stellen sind.«

Normenkette:

StGB (1975) § 316 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis (II 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Die Revision beanstandet, soweit es den Fall II 3 betrifft, das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Ohne Erfolg wendet sich das Rechtsmittel gegen die Schuld- und Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 2. Hier hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Zum Fall II 3 bedarf die Verfahrensrüge keiner Erörterung, da insoweit bereits die Sachrüge durchdringt.