BGH - Urteil vom 24.07.1975
4 StR 165/75
Normen:
StGB (1975) § 315 b Abs. 1 Nr. 3, § 113 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 26, 176
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken,

BGH - Urteil vom 24.07.1975 (4 StR 165/75) - DRsp Nr. 1994/5503

BGH, Urteil vom 24.07.1975 - Aktenzeichen 4 StR 165/75

DRsp Nr. 1994/5503

»a) Wer mit einem Kraftfahrzeug gezielt auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten zufährt, um ihn zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, begeht auch dann einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er dem Bedrohten im letzten Augenblick ausweichen will (im Anschluß an BGHSt 22, 6; 22, 67, 72). b) Eine solche Handlungsweise erfüllt die Merkmale des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Widerstandes nach § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB. c) Das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter den Angegriffenen vorsätzlich in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt.«

Normenkette:

StGB (1975) § 315 b Abs. 1 Nr. 3, § 113 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde: