BGH - Urteil vom 27.04.1995
4 StR 772/94
Normen:
StGB § 315b, § 250 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 334
DRsp III(336)289Nr. 1b

BGH - Urteil vom 27.04.1995 (4 StR 772/94) - DRsp Nr. 1995/6028

BGH, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 4 StR 772/94

DRsp Nr. 1995/6028

1. § 315 b StGB kann gegeben sein, wenn der Täter, um seine Flucht zu ermöglichen, mit seinem Pkw losfährt, obwohl außen am Fahrzeug ein Verfolger "hängt". 2. Ein Pkw kann ein "Werkzeug oder Mittel" im Sinn des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein.

Normenkette:

StGB § 315b, § 250 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "räuberischen Diebstahls, je in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Maßregeln nach den §§ 69, 69 a, 69 b StGB angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere, daß eine Verurteilung nicht auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) erfolgt ist und hinsichtlich des räuberischen Diebstahls die Erschwerungsgründe des § 250 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB verneint wurden. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: