Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "räuberischen Diebstahls, je in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Maßregeln nach den §§ 69, 69 a, 69 b StGB angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere, daß eine Verurteilung nicht auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) erfolgt ist und hinsichtlich des räuberischen Diebstahls die Erschwerungsgründe des § 250 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB verneint wurden. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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