BGH - Urteil vom 27.05.1971
4 StR 81/71
Normen:
StGB (a.F.) §§ 13, 51, § 315 Abs. 3, § 330a;
Fundstellen:
VRS 41, 94
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Urteil vom 27.05.1971 (4 StR 81/71) - DRsp Nr. 1994/5748

BGH, Urteil vom 27.05.1971 - Aktenzeichen 4 StR 81/71

DRsp Nr. 1994/5748

1. Bei der Volltrunkenheit ist die nach § 330a StGB strafbare Willensbetätigung verwirklicht, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen so schweren Rausch versetzt, daß der sichere Bereich einer nur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) überschritten ist. 2. Für die im Rausch begangene Tat genügt es, daß sie mit natürlichem Vorsatz begangen wird. In dieser Beschränkung kann auch der Volltrunkene einen Willen und eine Vorstellung haben. Das gilt auch für die Besonderheit der Willensrichtung, die der Tatbestand des § 315 Abs. 3 StGB i. S. eines zielgerichteten Handelns verlangt.