BGH - Urteil vom 28.08.1996
3 StR 241/96
Normen:
StGB § 69 ; StPO § 344, § 318 ;
Fundstellen:
VRS 92, 204
Vorinstanzen:
LG Kleve,

BGH - Urteil vom 28.08.1996 (3 StR 241/96) - DRsp Nr. 1996/30525

BGH, Urteil vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 3 StR 241/96

DRsp Nr. 1996/30525

1. Der Senat läßt offen, ob bei Betäubungsmitteldelikten unter Benutzung von Kraftfahrzeugen "regelmäßig" die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. 2. Ein Rechtsmittel kann auf die Nichtanordnung einer Maßregel (hier: §§ 69, 69 a StGB) beschränkt werden, wenn sich die unterbliebene Anordnung unabhängig von den Strafzumessungerwägungen beurteilen läßt.

Normenkette:

StGB § 69 ; StPO § 344, § 318 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer. Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beanstandet wird, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen.