Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer. Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beanstandet wird, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen.
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