BGH - Urteil vom 30.03.1995
4 StR 725/94
Normen:
StGB § 315c;
Fundstellen:
DAR 1995, 296
MDR 1995, 798
NJW 1995, 3131
NStZ 1996, 83
NZV 1995, 325
VRS 89, 449

BGH - Urteil vom 30.03.1995 (4 StR 725/94) - DRsp Nr. 1995/6027

BGH, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 4 StR 725/94

DRsp Nr. 1995/6027

»Zur konkreten Gefährdung des Mitfahrers in einem Fahrzeug, das von einem alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Fahrer geführt wird.«

Normenkette:

StGB § 315c;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen vorsätzlicher fortgesetzter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Raubes und wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe" unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - bei Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel - angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.