OVG Sachsen - Beschluss vom 02.07.2017
3 B 95/17
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; StVG § 4 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; StPO § 267 Abs. 6 S. 2; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; FeV Anlage 4 zur Nr. 8.1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 879
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 40/17

Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Alkoholkonsums

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.07.2017 - Aktenzeichen 3 B 95/17

DRsp Nr. 2017/12899

Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Alkoholkonsums

1. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn sie von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat.2. Kommt es für eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gemäß § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO maßgeblich auf die Feststellungen im Urteil zur Fahreignung an, ist der Inhalt der Sitzungsniederschrift des Strafverfahrens sowie von etwaigen Absprachen zwischen dem Strafverteidiger und dem Richter in der Sitzungspause des Strafverfahrens zur Erwirkung eines Geständnisses nicht von Belang.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. März 2017 - 1 L 40/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; StVG § 4 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; StPO § 267 Abs. 6 S. 2; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; FeV Anlage 4 zur Nr. 8.1;

Gründe