BGH - Urteil vom 14.01.1993
III ZR 33/88
Normen:
BeamtVG § 46 ;
Fundstellen:
BGHR BeamtVG § 45 Abs. 3 Anerkennungsbescheid 1
BGHR BeamtVG § 46 Verfassungsmäßigkeit 1
BGHR ErwZulG § 1 Verkehr, allgemeiner 3
BGHZ 121, 131
DAR 1993, 221
MDR 1993, 742
NJW 1993, 1790
VersR 1993, 707

Bindung der Gerichte an Entscheidung der Verwaltungsbehörde über Dienstunfall

BGH, Urteil vom 14.01.1993 - Aktenzeichen III ZR 33/88

DRsp Nr. 1993/158

Bindung der Gerichte an Entscheidung der Verwaltungsbehörde über Dienstunfall

»Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindet auch die Gerichte, die über Schadensersatzansprüche aus Anlaß des Unfalls zu entscheiden haben.«

Normenkette:

BeamtVG § 46 ;

Tatbestand:

Der Kläger war ordentlicher Professor und Direktor des Instituts für Forstliche Betriebswirtschaftslehre an der beklagten Universität. Seit dem 1. Oktober 1974 ist er emeritiert. Er verlangt wegen eines Unfalls, den er am 17. Dezember 1983 auf dem Gelände der Beklagten erlitt, Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der materiellen Schäden sowie ein »Schmerzensgeld«.