OLG Dresden - Beschluss vom 29.06.2023
4 U 2626/22
Normen:
ZPO § 529; VVG § 103;
Fundstellen:
r+s 2023, 762
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2464/21

Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen BeweisergebnisseVoraussetzungen der Wiederholung der Beweisaufnahme in der BerufungsinstanzEintrittspflicht der Haftpflichtversicherung bei bedingt vorsätzlicher Körperverletzung

OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 4 U 2626/22

DRsp Nr. 2023/10974

Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Beweisergebnisse Voraussetzungen der Wiederholung der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung bei bedingt vorsätzlicher Körperverletzung

1. Die Wiederholung einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz steht im gebundenen Ermessen. Sie ist bereits dann geboten, wenn das Berufungsgericht einander widersprechenden Behauptungen ein anderes Gewicht beimisst als das Erstgericht oder von dessen Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweisen will. 2. Ein Versicherungsnehmer, der nach einer verbalen Auseinandersetzung im Straßenverkehr einem anderen, für ihn erkennbar schwerbeschädigten Verkehrsteilnehmer in den Rücken schlägt und diesen dadurch zu Fall bring, nimmt regelmäßig dessen schwere Gesundheitsbeschädigung in Kauf mit der Folge, dass sich sein Haftpflichtversicherer auf einen Leistungsausschluss berufen kann.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 20.109,57 EUR festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 529; VVG § 103;