BGH - Urteil vom 28.03.1995
VI ZR 327/93
Normen:
RVO § 638;
Fundstellen:
BGHZ 129, 195
DAR 1995, 282
DRsp-ROM Nr. 1996/3753
MDR 1996, 153
NJW 1995, 2038
NZV 1995, 274
VersR 1995, 682
ZfS 1995, 292
r+s 1995, 220
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Bindung des Zivilrichters an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Einstufung des schädigenden Ereignisses

BGH, Urteil vom 28.03.1995 - Aktenzeichen VI ZR 327/93

DRsp Nr. 1995/4218

Bindung des Zivilrichters an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Einstufung des schädigenden Ereignisses

»a) Bejaht eine Berufsgenossenschaft ihre Einstandspflicht aus § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO, so verneint sie damit zugleich eine Zuordnung der Unfallverletzung zu einer nach § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 539 Abs. 2 RVO versicherten Tätigkeit. An diese Entscheidung des Unfallversicherungsträgers ist der Zivilrichter nach § 638 RVO gebunden. b) Die Bindung setzt voraus, daß der Rentenbescheid des Sozialversicherungsträgers auch für den Unternehmer, der sich im Zivilverfahren gegenüber Schadensersatzansprüchen des Unfallversicherungsträgers auf die Haftungsfreistellung der §§ 636, 637 RVO beruft, bestandskräftig ist. Daran fehlt es, wenn der Unternehmer an dem Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war.«

Normenkette:

RVO § 638;

Tatbestand:

Der Gemeindeunfallversicherungsverband W.-L. nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Ersatz von Leistungen in Anspruch, die er Frau T. aus der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht hat.