LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.03.2020
21 Sa 1684/19
Normen:
BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 9
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 590/18

Bloße Funktions- und Auftragsnachfolge kein BetriebsübergangUnschädlichkeit der Unterbrechung von drei Tagen im Arbeitsverhältnis für Betriebsübergang

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 21 Sa 1684/19

DRsp Nr. 2020/7939

Bloße Funktions- und Auftragsnachfolge kein Betriebsübergang Unschädlichkeit der Unterbrechung von drei Tagen im Arbeitsverhältnis für Betriebsübergang

1. Bei einem Betriebs(teil)übergang ist nach dem Schutzzweck des § 613a BGB die beim Veräußerunternehmen verbrachte Beschäftigungszeit auch dann auf die Beschäftigungszeit beim Erwerberunternehmen anzurechnen, wenn das Veräußererunternehmen das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt hatte und mit dem Erwerberunternehmen in neues Arbeitsverhältnis mit nur einer kurzen Unterbrechung und unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit begründet worden ist. 2. Dies gilt sowohl für die Dauer der Kündigungsfrist und die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Probezeit als auch für die Dauer des Urlaubs.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 15. August 2019 - 6 Ca 590/18 - wird, soweit es durch die teilweise Rücknahme des Zinsanspruchs nicht wirkungslos geworden ist, zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor 2. des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom 15. August 2019 - 6 Ca 590/18 - wie folgt neu gefasst: