OLG Bremen - Urteil vom 23.11.2005
1 U 42/05 a
Normen:
BGB § 932 Abs. 2 ;

Bösgläubiger Erwerb trotz Vorlage des Kfz-Briefes bei marktunangemessenem Kaufpreis

OLG Bremen, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 1 U 42/05 a

DRsp Nr. 2007/1450

Bösgläubiger Erwerb trotz Vorlage des Kfz-Briefes bei marktunangemessenem Kaufpreis

1. Die Vorlage von Kfz-Brief und -schein stellt eine Mindestanforderung an den gutgläubigen Erwerb eines Pkw dar. Der Erwerber kann gleichwohl bösgläubig nach § 932 Abs. 2 BGB sein, wenn er sich über mühelos erkennbare Verdachtsgründe hinwegsetzt. Das ist der Fall, wenn der Kaufpreis den üblichen Marktpreis erkennbar deutlich unterschreitet.2. Die Aushändigung des Kfz-Briefes zur erleichterten Zulassung des Kfz bedeutet für sich genommen keinen konkludenten Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt.

Normenkette:

BGB § 932 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Bremen - 4. Zivilkammer, Einzelrichter - vom 27.04.05 (Bl. 86-88) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Sie war jedoch in dem Verhandlungstermin des Senats vom 21.09.05 anwaltlich nicht vertreten (Bl. 144 f.), worauf der Senat mit Versäumnisurteil vom gleichen Tag die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat (Bl. 146 f.).